Neues in Sachen Tierschutzgesetz


Neues in Sachen Tierschutzgesetz
Eine Mitteilung der Int.Royal Cat Club /Info auch für die weisszüchter alle Rassen, sehe unten/.

Erfreulicherweise können wir Ihnen heute mitteilen, dass die Zuchtrichtlinien unserer Organisation die volle Zustimmung z.B. des Hessischen Sozialministeriums finden. Das Protokoll der Sitzung in Wiesbaden am 28.08.2001 geben wir Ihnen nachfolgend bekannt.

Protokoll:

Verbandsgespräch zur Umsetzung des § 11 b TschG in der Katzenzucht am 28.08.2001 im Hessischen Sozialministerium Wiesbaden.
Frau Dr. Martin begrüßte die Anwesenden und richtete die Grüße von Herrn Staatsekretär Seif aus, der selbst nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte.

Zu Beginn fasste Frau Dr. Martin kurz die Entwicklung seit dem ersten hessischen Verstoß zum Vollzug des § 11 b TschG bis heute zusammen. Sie ging auf die verschiedenen Rollen von Bund und Land bei Gesetzgebung und Vollzug ein und erläuterte die rechtliche Bedeutung, die das vom BMVEL herausgegebene Gutachten für die Umsetzung des § 11 b TschG, hat. Sie machte darauf aufmerksam, dass für die Anwendung des Gutachtens eine Unterscheidung gemacht werden müsse zwischen den Fällen, die gemäß Gutachten eindeutig als Verstoß gegen dass TschG zu werten seien und solchen, in denen es zwar Hinweise auf tierschutzrechtliche Probleme gebe, die aber für den rechtlichen Vollzug nicht ausreichend abgesichert seien. Vor diesem Hintergrund seien die verschiedenartigen Verantwortungsbereiche von Züchterinnen und Züchtern, Zuchtverbänden und Vollzugsbehörden zu sehen.

Betont wurde, dass nach dem Tierschutzgesetz nicht die Vereine, sondern jede einzelne Züchterin/jeder Züchter für die Beachtung des § 11 b verantwortlich ist. Deshalb kann sie/er sich evtl. Beanstandungen bzw. Maßregelungen durch die Behörden auch nicht durch Vereinsaustritt oder Wechsel entziehen. Im Gegenteil; wenn diese ihre eigens aufgestellten Zuchtziele und Regeln bereits entsprechend tierschutzkonform gestalten und ihre Beachtung intern sicherstellen, wird ein Eingreifen der Behörden entbehrlich sein.

Beim Vollzug des § 11 b TschG wird es nach Darstellung der Vertreterinnen des HSM nur um die im Gutachten eindeutig empfohlenen Zuchtverbote gehen. Im einzelnen wurden die betreffenden fünf Zuchtmerkmale wie folgt einvernehmlich besprochen.

1- Kurz- oder Schwanzlosigkeit bei Manx und Cymric:


Vollzug des emfpohlenen Zuchtverbots für alle Katzen dieser Rassen, weil generell mit Schmerzen, Leiden und Schäden gerechnet werden muss. Nicht betroffen sind Bobtail-Katzen, da die wissenschaftliche Grundlage zu unsicher erscheint.

2- Kipp- oder Faltohr bei Scottish Fold, Highland Fold oder Pudelkatze:

Vollzug des empfohlenen Zuchtverbots für alle Katzen dieser Rassen, weil generell mit Schmerzen, Leiden und Schäden gerechnet werden muss, Wissenschaftliche Untersuchungen, die für eine Unbedenklichkeit sprechen, sind nicht bekannt.

3- Haarveränderungen bei Rex- und Sphinxkatzen,


sofern im Einzelfall die Tasthaare derart betroffen sind, dass sie ihre Funktion nicht erfüllen können. Die Haarlosigkeit von Sphinxkatzen an sich wird - anders als beim Nackthund nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht als vollzugsrelevantes Zuchtziel gewertet.

4- Kurzköpfigkeit:

Die bei vielen Rassen, insbesondere bei Perserkatzen und Exotic Shorthair Zuchtziel ist, sofern im Einzelfall eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung des Tieres, wir z.B. Röcheln oder tränenden Augen infolge verengter Atemwege oder Tränenkanäle erkennbar ist. Entscheidend ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern das tierärztliche Urteil.

5- Über das W-Gen vererbte weiße Fellfarbe bei verschiedenen Rassen:

Anwesende stellten übereinstimmend fest, dass in der Weißzucht, jedenfalls wie sie derzeit praktiziert wird, durchaus mit Hörschäden gerechnet werden muss. Gleichwohl waren die Vertreterinnen und Vertreter der Züchter der Auffassung, dass aufgrund neuerer genetischer Erkenntnisse das Auftreten solcher Schäden durch eine geeignete Zuchtpraxis soweit minimiert werden kann, dass eine weitere Zucht vertretbar wäre. Deshalb wollen die Verbände die Möglichkeit erhalten, im Rahmen eines qualifizierten Standards Untersuchungen der Hörfähigkeit an den jeweiligen Zuchttieren und Ihren Nachkommen durchführen zu lassen.

Die Vertreterinnen des HSM vertraten die Auffassung, dass eine solche Untersuchung, sofern sie bestimmten wissenschaftlichen Kriterien genügt, möglich sein soll. Das Vorhaben dürfe jedoch nicht dazu führen, dass in der auf 10 Jahre veranschlagten Projektphase das im Gutachten begründete Zuchtverbot de facto außer Kraft gesetzt wird und jedermann weiterzüchten kann wie bisher.

Deshalb soll das Verbot im Grundsatz aufrecht erhalten und auch vollzogen werden. Es wurde vorgeschlagen das vorgesehene Untersuchungsprogramm in Zusammenarbeit mit einer geeigneten wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Tierversuchs durchzuführen. Züchterinnen und Züchter, die der Behörde gegenüber nachweisen können, dass sie in einem solchen genehmigten Projekt teilnehmen, können dann die Ausnahmeregelung des § 11 b Abs. 4 TschG in Anspruch nehmen und vom Vollzug des Zuchtverbotes ausgenommen werden.

Die vereinsseits Anwesenden, die insgesamt 26 Vereine in dieser Frage vertreten, standen diesem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber und wollen seine Realisierbarkeit prüfen.

Um sicherzustellen, dass die zu erhebenden Daten von der Behörde später dann auch akzeptiert werden können, soll das Projekt hinsichtlich der Methodik noch im einzelnen abgesprochen werden. Von Seiten des HSM wurde zugesichert, dass die Akzeptanz der Ergebnisse nicht davon abhängen wird, in welchem Bundesland das Untersuchungsprojekt verankert sein wird.Für den Fall, dass das Versuchsvorhaben in Hessen beantragt wird, erklärte sich Frau Dr. Müller bereit, sich für eine entsprechende Handhabung des notwendigen Genehmigungsverfahrens einzusetzen. Darüber hinaus wird sie bei den anderen Bundesländern im Rahmen der Länderbesprechungen für einen möglichst einheitlichen Umgang mit der Problematik werben.

Zu den Themen Ausstellungen bzw. Verkauf von Katzen mit genannten tierschutzrechtlich relevanten Zuchtmerkmalen wurde festgestellt, dass das Tierschutzgesetz derzeit keine Handhabe bietet, diese zu verbieten. Nach der geltenden Fassung des § 12 TschG (Änderung von 12.04.2001) kann das Verbringen und Ausstellen solcher Tiere in Deutschland nur über eine Rechtsverordnung des Bundes verboten werden. Für den Bereich der Katzenzucht liegt eine solche jedoch nicht vor.

Gez. Jutta Schmitz
(Protokoll)
Für die EGCA Vereine und die EGCA als ausschließlich europäisch ausgerichtete Organisation, war der 1. DEKZV e.V. bei dem Treffen anwesend. Bereits seit geraumer Zeit arbeiten wir mit dem 1. DEKZV e.V. im Interesse der betroffenen Züchter erfolgreich zusammen.
Vertreten wurden neben der Dachorganisation EGCA unsere Deutschen Mitgliedsvereine:
1. European Group Cat Association
2. Royal Cat Club e. V.
3. Niederrheinischer Hobbykatzen Club e.V.
4. Edelkatzenverein Begisch Land e.V.
5. Planet Cat e.V.

6. 1. Felidae Cat Club e.V