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Erfreulicherweise können wir Ihnen heute
mitteilen, dass die Zuchtrichtlinien unserer Organisation die volle
Zustimmung z.B. des Hessischen Sozialministeriums finden. Das Protokoll
der Sitzung in Wiesbaden am 28.08.2001 geben wir Ihnen nachfolgend bekannt.
Protokoll:
Verbandsgespräch zur Umsetzung des § 11 b TschG in der Katzenzucht
am 28.08.2001 im Hessischen Sozialministerium Wiesbaden.
Frau Dr. Martin begrüßte die Anwesenden und richtete die
Grüße von Herrn Staatsekretär Seif aus, der selbst nicht
an dem Gespräch teilnehmen konnte.
Zu Beginn fasste Frau Dr. Martin kurz die Entwicklung seit dem ersten
hessischen Verstoß zum Vollzug des § 11 b TschG bis heute
zusammen. Sie ging auf die verschiedenen Rollen von Bund und Land bei
Gesetzgebung und Vollzug ein und erläuterte die rechtliche Bedeutung,
die das vom BMVEL herausgegebene Gutachten für die Umsetzung des
§ 11 b TschG, hat. Sie machte darauf aufmerksam, dass für
die Anwendung des Gutachtens eine Unterscheidung gemacht werden müsse
zwischen den Fällen, die gemäß Gutachten eindeutig als
Verstoß gegen dass TschG zu werten seien und solchen, in denen
es zwar Hinweise auf tierschutzrechtliche Probleme gebe, die aber für
den rechtlichen Vollzug nicht ausreichend abgesichert seien. Vor diesem
Hintergrund seien die verschiedenartigen Verantwortungsbereiche von
Züchterinnen und Züchtern, Zuchtverbänden und Vollzugsbehörden
zu sehen.
Betont wurde, dass nach dem Tierschutzgesetz nicht die Vereine, sondern
jede einzelne Züchterin/jeder Züchter für die Beachtung
des § 11 b verantwortlich ist. Deshalb kann sie/er sich evtl. Beanstandungen
bzw. Maßregelungen durch die Behörden auch nicht durch Vereinsaustritt
oder Wechsel entziehen. Im Gegenteil; wenn diese ihre eigens aufgestellten
Zuchtziele und Regeln bereits entsprechend tierschutzkonform gestalten
und ihre Beachtung intern sicherstellen, wird ein Eingreifen der Behörden
entbehrlich sein.
Beim Vollzug des § 11 b TschG wird es nach Darstellung der Vertreterinnen
des HSM nur um die im Gutachten eindeutig empfohlenen Zuchtverbote gehen.
Im einzelnen wurden die betreffenden fünf Zuchtmerkmale wie folgt
einvernehmlich besprochen.
1- Kurz- oder Schwanzlosigkeit bei Manx und
Cymric:
Vollzug des emfpohlenen Zuchtverbots für alle Katzen dieser Rassen,
weil generell mit Schmerzen, Leiden und Schäden gerechnet werden
muss. Nicht betroffen sind Bobtail-Katzen, da die wissenschaftliche
Grundlage zu unsicher erscheint.
2- Kipp- oder Faltohr bei Scottish Fold, Highland
Fold oder Pudelkatze:
Vollzug des empfohlenen Zuchtverbots für alle Katzen dieser Rassen,
weil generell mit Schmerzen, Leiden und Schäden gerechnet werden
muss, Wissenschaftliche Untersuchungen, die für eine Unbedenklichkeit
sprechen, sind nicht bekannt.
3- Haarveränderungen bei Rex- und Sphinxkatzen,
sofern im Einzelfall die Tasthaare derart betroffen sind, dass sie ihre
Funktion nicht erfüllen können. Die Haarlosigkeit von Sphinxkatzen
an sich wird - anders als beim Nackthund nach derzeitigem Erkenntnisstand
nicht als vollzugsrelevantes Zuchtziel gewertet.
4- Kurzköpfigkeit:
Die bei vielen Rassen, insbesondere bei Perserkatzen und Exotic Shorthair
Zuchtziel ist, sofern im Einzelfall eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung
des Tieres, wir z.B. Röcheln oder tränenden Augen infolge
verengter Atemwege oder Tränenkanäle erkennbar ist. Entscheidend
ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern das tierärztliche
Urteil.
5- Über das W-Gen vererbte weiße
Fellfarbe bei verschiedenen Rassen:
Anwesende stellten übereinstimmend fest, dass in der Weißzucht,
jedenfalls wie sie derzeit praktiziert wird, durchaus mit Hörschäden
gerechnet werden muss. Gleichwohl waren die Vertreterinnen und Vertreter
der Züchter der Auffassung, dass aufgrund neuerer genetischer Erkenntnisse
das Auftreten solcher Schäden durch eine geeignete Zuchtpraxis
soweit minimiert werden kann, dass eine weitere Zucht vertretbar wäre.
Deshalb wollen die Verbände die Möglichkeit erhalten, im Rahmen
eines qualifizierten Standards Untersuchungen der Hörfähigkeit
an den jeweiligen Zuchttieren und Ihren Nachkommen durchführen
zu lassen.
Die Vertreterinnen des HSM vertraten die Auffassung, dass eine solche
Untersuchung, sofern sie bestimmten wissenschaftlichen Kriterien genügt,
möglich sein soll. Das Vorhaben dürfe jedoch nicht dazu führen,
dass in der auf 10 Jahre veranschlagten Projektphase das im Gutachten
begründete Zuchtverbot de facto außer Kraft gesetzt wird
und jedermann weiterzüchten kann wie bisher.
Deshalb soll das Verbot im Grundsatz aufrecht erhalten und auch vollzogen
werden. Es wurde vorgeschlagen das vorgesehene Untersuchungsprogramm
in Zusammenarbeit mit einer geeigneten wissenschaftlichen Einrichtung
im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Tierversuchs durchzuführen.
Züchterinnen und Züchter, die der Behörde gegenüber
nachweisen können, dass sie in einem solchen genehmigten Projekt
teilnehmen, können dann die Ausnahmeregelung des § 11 b Abs.
4 TschG in Anspruch nehmen und vom Vollzug des Zuchtverbotes ausgenommen
werden.
Die vereinsseits Anwesenden, die insgesamt 26 Vereine in dieser Frage
vertreten, standen diesem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber
und wollen seine Realisierbarkeit prüfen.
Um sicherzustellen, dass die zu erhebenden Daten von der Behörde
später dann auch akzeptiert werden können, soll das Projekt
hinsichtlich der Methodik noch im einzelnen abgesprochen werden. Von
Seiten des HSM wurde zugesichert, dass die Akzeptanz der Ergebnisse
nicht davon abhängen wird, in welchem Bundesland das Untersuchungsprojekt
verankert sein wird.Für den Fall, dass das Versuchsvorhaben in
Hessen beantragt wird, erklärte sich Frau Dr. Müller bereit,
sich für eine entsprechende Handhabung des notwendigen Genehmigungsverfahrens
einzusetzen. Darüber hinaus wird sie bei den anderen Bundesländern
im Rahmen der Länderbesprechungen für einen möglichst
einheitlichen Umgang mit der Problematik werben.
Zu den Themen Ausstellungen bzw. Verkauf von Katzen
mit genannten tierschutzrechtlich relevanten Zuchtmerkmalen wurde festgestellt,
dass das Tierschutzgesetz derzeit keine Handhabe bietet, diese zu verbieten.
Nach der geltenden Fassung des § 12 TschG (Änderung von 12.04.2001)
kann das Verbringen und Ausstellen solcher Tiere in Deutschland nur
über eine Rechtsverordnung des Bundes verboten werden. Für
den Bereich der Katzenzucht liegt eine solche jedoch nicht vor.
Gez. Jutta Schmitz
(Protokoll)
Für die EGCA Vereine und die EGCA als ausschließlich europäisch
ausgerichtete Organisation, war der 1. DEKZV e.V. bei dem Treffen anwesend.
Bereits seit geraumer Zeit arbeiten wir mit dem 1. DEKZV e.V. im Interesse
der betroffenen Züchter erfolgreich zusammen.
Vertreten wurden neben der Dachorganisation EGCA unsere Deutschen Mitgliedsvereine:
1. European Group Cat Association
2. Royal Cat Club e. V.
3. Niederrheinischer Hobbykatzen Club e.V.
4. Edelkatzenverein Begisch Land e.V.
5. Planet Cat e.V.
6. 1. Felidae Cat Club e.V
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